BKartA-Präsident Mundt im Interview
Sie müssen schon unterscheiden, was Ihnen einfach nicht gefällt und was kartellrechtlich problematisch ist.
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Wie das Handelsblatt heute berichtet, rügt das für Beschwerden gegen Verfügungen des Bundeskartellamts zuständige OLG Düsseldorf die aktuelle Bußgeldpraxis der Behörde. Das Gericht bemängele in einem bisher unveröffentlichten Urteil von Oktober 2009 ganz grundsätzlich das Verfahren, mit dem das BKartA die Höhe der Bußgelder für Kartellverstöße festlegt. Das nach § 81 Abs. 4 S. 2 GWB vorgesehene Höchstmaß von 10% des Vorjahresumsatzes sei demnach ein Maximalbußgeld, das nur bei außergewöhnlich schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall verhängt werden dürfe. Das BKartA versteht die 10%-Schwelle dagegen als bloße Kappungsgrenze. So ergibt es sich aus den Bußgeldleitlinien des BKartA von 2006 (vgl. Rn. 18, PDF). Seitdem ist die Höhe der verhängten Bußgelder deutlich gestiegen.
Laut Handelsblatt erging die Entscheidung des OLG Düsseldorf im Oktober 2009 im Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen Beteiligte des sog. "Zementkartells". Einige der Kartellmitglieder hatten sich gegen die Bußgeldbescheide zur Wehr gesetzt. Das Gericht reduzierte schon mit Urteil vom 26.06.2009 die vom BKartA verhängte Geldbuße von insgesamt 650 Mio. Euro auf rund 330 Mio. Euro. Unklar bleibt, ob das Handelsblatt lediglich aus der Urteilsbegründung dieser Entscheidung zitiert, oder ob es sich tatsächlich um ein weiteres Urteil handelt.
Unklar bleiben auch die Folgen für die Praxis: Das Handelsblatt meint, "sämtliche Bußgeldbescheide der vergangenen drei Jahre, die noch nicht rechtskräftig sind, können angefochten werden." Die dpa zitiert dagegen einen Sprecher des Bundeskartellamts, wonach die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf bei weitem nicht so drastisch und dramatisch sei, wie das in dem Bericht dargestellt werde.
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Die meisten der betroffenen Kassen fordern seit dem 1. Februar einen Zusatzbeitrag von 8 Euro pro Versichertem. Dabei geht es nicht darum, ob die Zusatzbeiträge der Höhe nach angemessen sind. Das BKartA untersucht vielmehr, ob der Ankündigung eine verbotene Preisabsprache zugrunde lag.
Interessant ist vor allem die Frage, ob das GWB de lege lata überhaupt auf die gesetzlichen Krankenkassen Anwendung findet, ob diese also "Unternehmen" i.S.d. GWB sind. Zwar ist der Unternehmensbegriff im Kartellrecht funktional und damit weit auszulegen. Maßgeblich ist allein, ob es um eine wirtschaftliche Tätigkeit geht. Es kommt also insbesondere nicht auf die Rechtsform an, so dass der Einwand fehlgeht, bei den gesetzlichen Kassen handele es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts und schon deshalb nicht um Unternehmen (so aber z.B. Carola Reimann (SPD) ggü. der Rheinischen Post).
Der EuGH hat 2004 allerdings entschieden (EuGH v. 16.03.2004, C-264/01), dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen mangels wirtschaftlicher Tätigkeit keine Unternehmen i.S.d. EG-Kartellrechts sind:
Es ist festzustellen, dass die Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland [...] an der Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit mitwirken. Sie nehmen insoweit eine rein soziale Aufgabe wahr, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruht und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.Besonders hervorzuheben ist, dass die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, ihren Mitgliedern im Wesentlichen gleiche Pflichtleistungen anzubieten, die unabhängig von der Beitragshöhe sind. Die Krankenkassen haben somit keine Möglichkeit, auf diese Leistungen Einfluss zu nehmen. [...]
Da die Tätigkeit von Einrichtungen wie den Krankenkassen nicht wirtschaftlicher Art ist, sind sie keine Unternehmen im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG.
Zwar hat der deutsche Gesetzgeber seitdem den Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen insbesondere durch die Gesundheitsreform 2007 verstärkt, der EuGH betonte aber schon im Urteil von 2004, dass ein gewisser Spielraum bei der Gestaltung von Leistungen und Beiträgen nicht zu einer anderen Betrachtung führe:
Der Spielraum, über den die Krankenkassen verfügen, um ihre Beitragssätze festzulegen und einander einen gewissen Wettbewerb um Mitglieder zu liefern, zwingt nicht zu einer anderen Betrachtung. Wie sich nämlich aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen ergibt, hat der Gesetzgeber bei den Beiträgen ein Wettbewerbselement eingeführt, um die Krankenkassen zu veranlassen, im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des deutschen Systems der sozialen Sicherheit ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuüben, d. h., so effizient und kostengünstig wie möglich. Die Verfolgung dieses Zieles ändert nichts an der Natur der Tätigkeit der Krankenkassen.
Ob die jüngsten Entwicklungen im deutschen Gesundheitssystem zu einer anderen Bewertung führen würden, ist fraglich. Wegen des Vorrangs des europäischen Kartellrechts (vgl. Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1/2003) ist diese Auslegung aber bis zu einer möglichen Änderung der EuGH-Rechtsprechung auch im deutschen Kartellrecht verbindlich.
Dann fragt sich aber, ob die jetzt eingeleiteten Untersuchungen nicht in erster Linie politischer Einflussnahme geschuldet sind.
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The specificity of an individual case may however require an adaptation of, or deviation from these Best Practices, depending on the case at issue.Mit völlig unverbindlichen Absichtserklärungen dürfte aber wenig gewonnen sein.
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