BKartA nimmt Stellung zur Bußgeldpraxis
Demnach geht es, wie hier bereits vermutet, nicht um ein Urteil von "Anfang Oktober", sondern um das im Ergebnis bekannte Urteil im "Zementkartell"-Verfahren vom 26. Juni 2009. Offensichtlich kommt in der (bisher unveröffentlichten) Urteilsbegründung ein anderes Verständnis der nach § 81 Abs. 4 S. 2 GWB vorgesehenen 10%-Grenze zum Ausdruck. Das BKartA legt diese Schwelle als bloße Kappungsgrenze bei der Berechnung des Bußgeldes aus. Nach dem Urteil des OLG Düsseldorf ist sie dagegen wohl gewissermaßen als "Höchststrafe" zu verstehen, die nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen verhängt werden darf. Im Falle eines der betroffenen Unternehmen habe diese Auslegung in dem konkreten Verfahren zu einem niedrigeren Bußgeld geführt.
BKartA-Präsident Andreas Mundt wird in der Pressemitteilung so zitiert:
Würde das Bundeskartellamt in Zukunft der Auslegung des OLG Düsseldorf folgen, würde dies allerdings in vielen Fällen auch zu deutlich höheren Bußgeldern führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung des BGH sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass, etwas an seiner, im Einklang mit der Praxis der EU-Kommission und der meisten EU-Mitgliedstaaten stehenden, derzeitigen Bußgeldpraxis zu ändern.
HeidelbergCement, eines der Kartellmitglieder, hatte nach eigenen Angaben Beschwerde zum BGH gegen das Urteil eingelegt. Es bleibt also noch abzuwarten, ob der BGH der Düsseldorfer Auslegung des § 81 Abs. 4 S. 2 GWB folgen wird.
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23.2.10